Statuten

Statuten des Verband Angiodysplasie Schweiz

      1. Name und Sitz

      Unter dem Namen «Verband Angiodysplasie Schweiz» (“Association Suisse des Angiodysplasies”, “Associazione Svizzera delle Angiodisplasie”, “Associaziun Svizra d’Angiodisplasia”)
      besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Rehweidstr. 28, 9010 St.Gallen. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

      2. Zweck

      Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung von Patienten mit angeborenen Gefässmalformationen (Angiodysplasien) sowie die Verbesserung ihrer Lebensqualität durch Austausch, Aufklärung und Vernetzung.
      Der Verein bezweckt die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch:
      • Zusammenschluss und Interessenvertretung von Personen mit angeborenen Gefässfehlbildungen im Sinne der Selbsthilfe.
      • Erfahrungsaustausch der Betroffenen durch regelmässige Zusammenkünfte und Veranstaltungen.
      • Gründung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen.
      • Beratung und Unterstützung betroffener Personen bei Fragen ihrer Erkrankung.
      • Information der Öffentlichkeit über die Belange der von angeborenen Gefässfehlbildungen betroffenen Menschen.
      • Ausbau und Pflege von Kontakten zu medizinischen Fachpersonen und Kliniken, um den Austausch zwischen Selbsthilfegruppen und medizinischen Leistungserbringern zu fördern und die Versorgung im Sinne der Interessen der Betroffenen zu verbessern.
      • Internationale Zusammenarbeit mit Organisationen, die ähnliche Zwecke verfolgen.

      Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und ist nicht gewinnorientiert.

      3. Mittel

      Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
      • Mitgliederbeiträge
      • Gönnerbeiträge
      • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
      • Spenden und Zuwendungen aller Art
      • Subventionen

      Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

      Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

      4. Mitgliedschaft

      Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

      a. Kategorien
      1. Ordentliche Mitglieder: Personen, die von angeborenen Gefässfehlbildungen direkt oder indirekt betroffen sind oder die Zwecke des Vereins unterstützen möchten. Sie haben volles Stimmrecht.
      2. Ehrenmitglieder: Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt und haben volles Stimmrecht.
      3. Fördernde Mitglieder: Personen oder Organisationen, die den Verein ideell und finanziell unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht.

      b. Aufnahme
      Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

      c. Beendigung
      Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
      • Austritt: Ein Vereinsaustritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Kündigung hat schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand zu erfolgen, mindestens vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres.
      • Ausschluss: Der Vorstand kann ein Mitglied nach Anhörung mit Zweidrittel-Mehrheit ausschliessen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Ziele und Interessen des Vereins oder nachhaltiger Störung des Vereinsfriedens. Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Mitteilung des Beschlusses erfolgt schriftlich.

      5. Organe des Vereins

      Die Organe des Vereins sind:
      a) die Mitgliederversammlung
      b) der Vorstand
      c) die Revisionsstelle

      6. Der Vorstand

      a. Zusammensetzung

      Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Mitgliedern. Alle Mitglieder sind mit Kollektivunterschrift zu zweit zeichnungsberechtigt. Zusätzlich können vom
      Vorstand bis zu 5 Beisitzer mit Stimmrecht nach berufen werden.
      Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
      ● PräsidentIn
      ● stellvertrende PäsidentIn
      ● GeschäftsführerIn
      Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und hat lediglich Anspruch
      auf die Vergütung der Spesen.

      b. Amtszeit

      Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich.

      c. Aufgaben

      Der Vorstand leitet den Verein, vertritt ihn nach aussen und erfüllt alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

      7. Mitgliederversammlung

      a. Einberufung
      Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

      b. Anträge
      Anträge von Mitgliedern zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.

      c. Aufgaben
      Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben:
      • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
      • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
      • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
      • Entlastung des Vorstands
      • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle
      • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
      • Genehmigung des Jahresbudgets
      • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
      • Änderung der Statuten
      • Entscheid über Ausschlussrekurse
      • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

      d. Beschlussfähigkeit
      Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

      e. Beschlussfassung
      Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

      f. Statutenänderungen
      Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

      8. Revisionsstelle

      a. Die Revisionsstelle besteht aus ein oder zwei unabhängigen Revisoren oder einem fachlich anerkannten Treuhandbüro. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
      b. Die Revisionsstelle prüft die Vermögens- und Betriebsrechnung. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und stellt Antrag.
      c. Solange der Verein die gesetzlichen Kriterien für eine eingeschränkte oder ordentliche Revision (insbesondere nach Artikel 69b ZGB in Verbindung mit dem Obligationenrecht) nicht erfüllt, kann die Mitgliederversammlung auf eine externe Revisionsstelle verzichten. In diesem Fall kann der Vorstand die Rechnungsprüfung intern sicherstellen, sofern die Mitglieder dem zustimmen.
      d. Sobald der Verein die gesetzlichen Kriterien für eine eingeschränkte oder ordentliche Revision erreicht oder überschreitet, muss die Mitgliederversammlung unverzüglich eine Revisionsstelle wählen.

      9. Haftung

      Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

      10. Zeichnungsberechtigung

      Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.

      11. Auflösung

      Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine steuerbefreite Organisation mit einem ähnlichen Zweck.

      12. Datenschutz

      Der Verein erhebt von den Mitgliedern auschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
      Der Vorstand stellt weiterhin einen Informationskanal zur Verfügung (z.B. Slack oder ähnliches), über die ein Mitglied alle anderen Mitglieder erreichen kann. So wird sichergestellt, dass jedes Mitglied eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen kann.

      13. Inkrafttreten

      Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 10.1.2025 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft
      getreten.

      Zürich, den 10.1.2025