Statuten

Statuten des Verbandes Angiodysplasie Schweiz

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Verband Angiodysplasie Schweiz» („Association Suisse des Angiodysplasies“, „Associazione Svizzera delle Angiodisplasie“, „Associaziun Svizra d’Angiodisplasia“) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Rehweidstrasse 28, 9010 St. Gallen. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

2. Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung von Patientinnen und Patienten mit angeborenen Gefässmalformationen (Angiodysplasien) sowie die Verbesserung ihrer Lebensqualität durch Austausch, Aufklärung und Vernetzung.

  • Zusammenschluss und Interessenvertretung von Betroffenen im Sinne der Selbsthilfe
  • Erfahrungsaustausch durch regelmässige Zusammenkünfte und Veranstaltungen
  • Gründung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen
  • Beratung und Unterstützung betroffener Personen
  • Information der Öffentlichkeit
  • Zusammenarbeit mit medizinischen Fachpersonen und Kliniken
  • Internationale Zusammenarbeit mit Organisationen mit ähnlichem Zweck

Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und ist nicht gewinnorientiert.

3. Mittel

  • Mitgliederbeiträge
  • Gönnerbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Spenden und Zuwendungen
  • Subventionen

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

a. Kategorien

  • Ordentliche Mitglieder: volles Stimmrecht
  • Ehrenmitglieder: volles Stimmrecht
  • Fördernde Mitglieder: kein Stimmrecht

b. Aufnahme

Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

c. Beendigung

  • Austritt zum Ende des Geschäftsjahres (4 Wochen Frist)
  • Ausschluss durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit nach Anhörung
  • Tod

5. Organe des Vereins

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Revisionsstelle

6. Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern und ist kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt. Er setzt sich zusammen aus Präsident:in, stellvertretender Präsident:in und Geschäftsführer:in. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.

7. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird mindestens vier Wochen im Voraus einberufen und ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.

8. Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft die Rechnung und erstattet Bericht. Solange keine gesetzliche Revisionspflicht besteht, kann auf eine externe Revisionsstelle verzichtet werden.

9. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

10. Auflösung

Bei Auflösung fällt das Vermögen an eine steuerbefreite Organisation mit ähnlichem Zweck.

11. Datenschutz

Der Verein bearbeitet nur jene Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind, und stellt deren Sicherheit sicher.

12. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 10. Januar 2025 angenommen und treten mit diesem Datum in Kraft.

Zürich, 10. Januar 2025

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